Berufsunfähigkeit und Zumutbarkeit der Berufsausübung in Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)

Mit Beschluss vom 11.07.2012 zum Aktenzeichen IV ZR 5/11 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung bestätigt.

Wie bereits mehrfach vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, liegt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist. Berufsunfähigkeit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen.

Dies kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb als überobligationsmäßig erweist, sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass der versicherten Person die Fortsetzung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber in Folge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die vorgenannten Umstände trägt bei Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherungsnehmer. An den Nachweis der Unzumutbarkeit einer Fortführung der Berufstätigkeit werden dabei sehr hohe inhaltliche Anforderungen gestellt. Viele Anträge auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) scheitern regelmäßig daran, dass der Versicherte nicht weiß, welche Tatsachen er in welcher Form vortragen muss, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Wenn der Versicherer dann die Leistung ablehnt, kann es in manchen Fällen – auch wegen vertraglich vereinbarter Mitwirkungsobliegenheiten, die der Versicherungsnehmer übersehen oder nicht berücksichtigt hat – für eine Ergänzung der zu liefernden Informationen bereits zu spät sein.

Es ist daher dringend zu empfehlen, sich bereits bei der Antragstellung fachkundig beraten zu lassen. Gerne beraten wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung in Sachen Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei der Antragstellung auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung oder führen diese Antragstellung gemeinsam mit Ihnen durch.

Zum BGH-Beschluss vom 11.07.2012

Kanzlei für Versicherungsrecht.